Die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie die Invaliditätsversicherung beruhen auf einem Drei-Säulen-Prinzip.
Hierbei bildet die AHV/IV die erste Säule. Als eine Art staatliche Vorsorge soll sie den Existenzbedarf des Versorgers decken.
Die zweite Säule stellt die berufliche Vorsorge dar. Die erste und die zweite Säule sorgen dafür, dass der Versicherte nach der Pensionierung den bis dahin erreichten Lebensstandard weiterführen kann.
Die dritte Säule, bzw. die private Vorsorge, soll schliesslich das System abrunden und dem Einzelnen ermöglichen, den gewünschten Lebensstandard selbst festzulegen. Die dritte Säule ist freiwillig und wird aus eigenen Mitteln finanziert, wobei der Staat diese private Vorsorge über Steuererleichterungen fördert.
Die 3. Säule
Diese Vorsorgeform ist allen Personen zugänglich, die erwerbstätig sind und kann bis zum 70. Lebensalter weitergeführt werden.
Die Höchstbeiträge, die jährlich in die dritte Säule einbezahlt werden können, sind von den Behörden festgelegt und dürfen von den Steuern abgezogen werden.
Die dritte Säule als Vorsorge unterliegt auch nicht der Vermögenssteuer. Frühestens fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters dürfen die Vorsorgegelder bezogen werden. Bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit kann der Bezug der dritten Säule zudem bis zu fünf Jahre aufgeschoben werden.
Das System erlaubt in gewissen Ausnahmen, die private Vorsorge vorzeitig zu beziehen, wie z. B. für die Finanzierung von Wohneigentum, Einkauf in die Pensionskasse (2. Säule), Aufnahme von selbständiger Tätigkeit, Auswanderung aus der Schweiz oder Bezug der IV-Rente, wenn keine Zusatzversicherung für das Invaliditätsrisiko besteht.